Allgemeine Geschäftsbedingungen

CORAL REAL ESTATE INTERNATIONAL Immobilienagentur, 10000 ZAGREB, Bukovačka cesta 213

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Immobilienvermittlung regeln die Geschäftsbeziehung zwischen einem Immobilienmakler (im Folgenden: Makler) und einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Makler einen schriftlichen Maklervertrag abschließt (im Folgenden: Maklervertrag).
1.2.  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vermittlungsvertrags.
1.3. Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:

  • Der Immobilienmakler ist die Immobilienagentur CORAL CONSULTING SERVICE d.o.o., Zagreb, Bukovačka cesta 213, OIB: 86144044751, ein Unternehmen, das die im Gesetz über die Immobilienvermittlung festgelegten Bedingungen für die Immobilienvermittlung erfüllt (im Folgenden: Makler).
  • Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen ist.
  • Immobilienvermittlung bezeichnet die Tätigkeit des Immobilienmaklers als Verbindung zwischen Auftraggeber und einem Dritten und beinhaltet Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere bei Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Verpachtung u. a.
  • Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die einen schriftlichen Maklervertrag mit einem Immobilienmakler (Verkäufer, Käufer, Mieter, Verpächter, Vermieter, Pächter und andere mögliche Immobilienbeteiligte) abschließt (im Folgenden: Auftraggeber).
  • Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber zusammenbringt, um den Abschluss von Rechtsgeschäften auszuhandeln, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist (im Folgenden: Dritter).
  • Immobilien sind Grundstücksteile mit allem, was nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung über Eigentums- und andere dingliche Rechte ober- oder unterirdisch mit dem Grundstück permanent verbunden ist.

1.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vermittlungsvertrags und gelten für den Auftraggeber zusammen mit jedem einzelnen abgeschlossenen Vermittlungsvertrag.
1.5. Weicht der abgeschlossene Vermittlungsvertrag von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, gelten die Bestimmungen des Vermittlungsvertrags.

ANGEBOT

Artikel 2

2.1. Unser Angebot basiert auf schriftlich oder mündlich erhaltenen Daten des Auftraggebers – des Eigentümers der zum Verkauf, Kauf, Tausch, Leasing oder zur Miete angebotenen Immobilien.
2.2. Beim Erhalt von Daten zu den Immobilien – zur Beschreibung oder zum Preis – besteht die Möglichkeit von Fehlern, für die der Makler nicht verantwortlich ist. Der Makler haftet auch nicht für den Fall, dass der Grundstückseigentümer von der Vermittlung zurücktritt.

VERMITTLUNGSVERTRAG

Artikel 3

3.1. Der Maklervertrag verpflichtet den Makler, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um ein Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie auszuhandeln und abzuschließen; der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler beim Abschluss des Rechtsgeschäfts eine bestimmte Maklerprovision zu zahlen.
3.2. Der Immobilienvermittlungsvertrag wird schriftlich und auf bestimmte Zeit abgeschlossen.
3.3. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf die Laufzeit, für die der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wird, so gilt der Immobilienvermittlungsvertrag als für eine Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und kann durch Vereinbarung der Parteien mehrfach verlängert werden. 

EXKLUSIVE VERMITTLUNG

Artikel 4

4.1. Der Auftraggeber kann sich im Vermittlungsvertrag dazu verpflichten, für das vermittelte Rechtsgeschäft keinen anderen Vermittler zu beauftragen – das meint eine exklusive Vermittlung, deren Verpflichtung ausdrücklich vereinbart werden muss.
4.2. Hat der Auftraggeber während der Dauer des Vertrags über die exklusive Vermittlung ein Rechtsgeschäft über einen anderen Vermittler abgeschlossen, für das dem exklusiven Vermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er zur Zahlung der Vermittlungsprovision und der möglichen zusätzlichen Echtkosten während der Vermittlung verpflichtet.
4.3. Beim Abschluss des Vertrags über exklusive Vermittlung ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hinzuweisen.
4.4. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag über die exklusive Vermittlung endet mit Ablauf der Laufzeit, für die er abgeschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den es vermittelt wurde, nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wurde, oder durch Kündigung einer Partei nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen über die exklusive Vermittlung.
4.5. Schließt der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums, der die Dauer des Vertrags über die exklusive Vermittlung nicht überschreitet, nach Vertragsbeendigung ein Rechtsgeschäft ab, das hauptsächlich auf den Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Vertrags über die exklusive Vermittlung beruht, so ist er verpflichtet, dem Vermittler eine Vermittlungsprovision vollständig zu zahlen, außer wenn es mündlich anders vereinbart wurde.  

VERPFLICHTUNGEN DES MAKLERS

Artikel 5

5.1. Mit dem Abschluss eines Immobilienvermittlungsvertrags verpflichtet sich der Makler insbesondere zu folgenden Leistungen:

  • Bemühen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um das vermittelte Geschäft abzuschließen.
  • Den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien vertraut machen.
  • Die Dokumente, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie nachweisen, besorgen und einsehen.
  • Die erforderlichen Handlungen vornehmen, um die Immobilie am Markt zu präsentieren oder darzustellen, die Immobilie in geeigneter Weise bewerben und alle sonstigen im Maklervertrag vereinbarten Handlungen vornehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, für die der Makler einen Anspruch auf vorab festgelegte Gebühren hat.
  • Einen Immobilienüberblick ermöglichen.
  • An den Verhandlungen teilnehmen und versuchen, den Vertrag abzuschließen, falls er sich dazu besonders verpflichtet hat.
  • Die persönlichen Daten des Auftraggebers geheim halten und nach dem schriftlichen Auftrag des Auftraggebers sämtliche Daten über die Immobilie, die er vermittelt hat oder die im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, das er vermittelt, stehen, als Geschäftsgeheimnis behandeln.
  • Handelt es sich bei dem Vertrag um ein Grundstück, den Zweck des Grundstücks gemäß den raumordnungsrechtlichen Vorschriften für dieses Grundstück prüfen.
  • Den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft relevanten Umstände informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.
  • Den Auftraggeber mit den Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vertraut machen.

VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 6

6.1. Mit dem Abschluss des Immobilienvermittlungsvertrags verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere zu folgenden Leistungen:

  • Den Makler über alle für die Vermittlung wichtigen Umstände informieren, richtige Angaben zur Immobilie machen und ihm gegebenenfalls Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigungen für die Immobilie vorlegen, um die es sich im Vertrag handelt, damit der Makler die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber einem Dritten nachweisen kann.
  • Dem Makler die Dokumente zur Verfügung stellen, die sein Eigentumsrecht an der Immobilie bzw. ein anderes dingliches Recht an der vertragsgegenständlichen Immobilie nachweisen. Den Makler über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen informieren, die zur Immobilie vorliegen.
  • Dem Makler und einem Dritten, der sich für den Abschluss des vermittelten Geschäfts interessiert, einen Immobilienüberblick ermöglichen.
  • Dem Makler alle relevanten Informationen über die gewünschte Immobilie mitteilen, insbesondere wenn es sich um die Immobilienbeschreibung und den Preis handelt.
  • Nach dem Abschluss des vermittelten Geschäftes, d. h. dem Vorvertrag, durch den er sich zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes verpflichtet hat, wenn der Makler und der Auftraggeber vereinbart haben, dass der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision mit Abschluss des Vorvertrags besteht, die Vermittlungsprovision zahlen, sofern nicht anders vereinbart.
  • Dem Makler während der Vermittlung entstandene Kosten erstatten, die die üblichen Vermittlungskosten überschreiten.
  • Den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft informieren, für das er den Makler beauftragt hat, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie.

6.2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem vom Makler vermittelten Dritten Verhandlungen über den Abschluss eines Vermittlungsgeschäfts aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Makler für Schadensersatz, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten, die die vereinbarte Maklerprovision nicht überschreiten dürfen, zu ersetzen.
6.3. Der Auftraggeber haftet für Schadensersatz, wenn er betrügerisch gehandelt hat, wenn er für die Vermittlung relevante Angaben unterlassen oder unwahre Angaben gemacht hat, um die Vermittlung abzuschließen.

MAKLERPROVISION

Artikel 7

7.1. Der Makler hat für die Vermittlung Anrecht auf eine Maklerprovision (im Folgenden: Provision), entsprechend der gültigen Preisliste und/oder dem Vermittlungsvertrag.
7.2. Der Makler erwirbt den Anspruch auf die Maklerprovision in voller Höhe unmittelbar nach dem Abschluss des ersten von den Vertragsparteien abgeschlossenen Rechtsaktes (Vorvertrag bzw. Kaufvertrag).
Auf den Betrag der Provision wird keine Mehrwertsteuer erhoben, da die Agentur CORAL CONSULTING SERVICE d.o.o.  nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
7.3. Bietet der Auftraggeber selbst dem Makler eine höhere Provision oder Vergütung als vereinbart an, kann der Makler eine solche Vergütung erhalten, sofern sie nicht in offensichtlicher Abweichung von seinen Leistungen, vom Ergebnis seiner Arbeit und vom Finanzvermögen der Partei steht.
Der Makler kann einen Anspruch auf Ersatz der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Kosten vereinbaren und für bestimmte Kosten die Vorauszahlung von Mitteln verlangen.
7.4. Der Makler hat dem Auftraggeber Kontakt mit einem Dritten ermöglicht, um den Abschluss des vermittelten Geschäfts auszuhandeln, wenn der Auftraggeber einen (natürlichen oder juristischen) Dritten kontaktieren kann, mit dem er verhandelt hat, um ein Rechtsgeschäft abzuschließen, insbesondere wenn:

  • er eine dritte Person mit dem Auftraggeber in Kontakt gebracht (persönlich oder durch Entsendung) hat, um die Immobilie, die Vermittlungsgegenstand ist, zu besichtigen;
  • er ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten organisiert hat, um ein Rechtsgeschäft auszuhandeln;
  • er dem Auftraggeber Name, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail einer anderen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigten Person oder den genauen Standort der gewünschten Immobilie mitgeteilt hat.

 7.5. Die Agentur ist verpflichtet, für die Vermittlung eine Provision gemäß Preisliste zu erheben.

PREISLISTE

Verkauf

Provision für die Vermittlung beim Verkauf einer Immobilie – vom Verkäufer erhoben
2 – 4 %, aber nicht weniger als 8.000,00 HRK

Kauf

Provision für die Vermittlung beim Kauf einer Immobilie – vom Käufer erhoben
2 – 4 %, aber nicht weniger als 8.000,00 HRK
Die Provision wird vom Käufer erhoben, wenn sie vereinbart ist oder der Makler vom Käufer einen schriftlichen oder mündlichen Auftrag erhalten hat, die Immobilie zu erwerben.

Tausch

Bei Immobilientausch wird die Provision von jeder Tauschpartei erhoben, und der Prozentsatz wird aus dem Wert der von der Partei erworbenen Tausch-Immobilie in Höhe von 2 – 3 % errechnet.

Pacht und Miete

Vermietung und Verpachtung – Provision von Vermietern und Verpächtern
Prozentsatz der monatlichen Miete
100 % - minimal für die Miete oder Pacht, vereinbarte Laufzeit von 12 bis 59 Monaten
150 % - minimal für die Miete oder Pacht, vereinbarte Laufzeit von 60 Monaten (5 Jahre) oder mehr
Vermietung und Verpachtung – Provision vom Mieter und Pächter
Prozentsatz der monatlichen Miete
100 % - minimal für die Miete oder Pacht, vereinbarte Laufzeit von 12 bis 59 Monaten
150 % - minimal für die Miete oder Pacht, vereinbarte Laufzeit von 60 Monaten (5 Jahre) oder mehr 

Vermittlungsstundenlohn

Wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, kann der Makler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber andere Dienstleistungen für ihn im Zusammenhang mit dem Geschäft erbringen, die der Gegenstand der Vermittlung sind und die die üblichen Vermittlungskosten überschreiten, in diesem Fall beträgt der Vermittlungsstundenlohn 500 HRK.
Die Mehrwertsteuer ist nicht im Preis inbegriffen, da die Agentur nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.

BEENDIGUNG DES VERTRAGS

Artikel 8

8.1. Der Vermittlungsvertrag wird für die Dauer von 12 Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet mit Ablauf der Laufzeit, für die er abgeschlossen wurde, sofern nicht innerhalb dieser Frist der Vertrag, für den es vermittelt wird, abgeschlossen wurde, oder durch Kündigung einer der Parteien. Der Auftraggeber wird die Vermittlung auch nach Vertragsablauf anerkennen, wenn der Kontakt mit einem Dritten während der Vertragszeit erfolgt ist. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag einseitig vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ist er verpflichtet, dem Makler innerhalb von 7 (sieben) Tagen alle vor Vertragsbeendigung entstandenen Vermittlungskosten zu erstatten, in Bezug auf Werbekosten, Materialkosten und Sonstiges, wenn dieselben vertraglich vereinbart wurden und tatsächlich angefallen sind.
8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die entstandenen Kosten zu erstatten, für die anderweitig vereinbart wurde, dass der Auftraggeber sie gesondert erstattet.
Schließt der Auftraggeber innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags mit einer Person, mit der er durch einen Vermittler verbunden war, ein Rechtsgeschäft ab, für das der Makler während der Laufzeit des Vertrags vermittelt hat, so hat er die Maklerprovision in voller Höhe zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

9.1. Für alles, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich bestimmt ist, gelten das Immobilienmaklergesetz, das Zivilschuldengesetz und andere gesetzliche Vorschriften.
9.2.  Alle auf dieser Website veröffentlichten Inhalte unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die unbefugte Nutzung eines Teils dieser Website und ihres gesamten Inhalts gilt als Urheberrechtsverletzung und ist Gegenstand von Gerichtsverfahren. 
In Kraft seit 22. Mai 2018.   


DATEN:

Agentur CORAL CONSULTING SERVICE d.o.o. Immobilienunternehmen, eingetragen im Handelsregister der Republik Kroatien, geführt von der Kroatischen Handelskammer.

Unsere Makler, die die Berufsprüfung bestanden haben, sind im Verzeichnis der Immobilienmakler in der Republik Kroatien eingetragen.

Name: CORAL REAL ESTATE INTERNATIONAL
Hauptsitz: 10000 ZAGREB, Bukovačka cesta 213
OIB: 86144044751
Transaktionskonten: Erste & Steiermärkische Bank AG
IBAN: HR5924020061101050040

Versichert gegen Beschädigung bei Croatia Osiguranje AG